Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur: Wertpapier, Werkstatt und Weed
ZJS 2025, S. 1976
Sachverhalt
R ist Investmentbanker mit umfassendem Fachwissen zu Kapitalanlagen. Sein bester Freund C verfügt über ein kleines Vermögen (80.000 €). Bei einem Kneipenbesuch einigen sich die beiden darauf, dass R sich in seiner Freizeit um die Anlage des Vermögens des C kümmern soll. C, der selbst keine Geldanlagekenntnisse hat, äußert lediglich den Wunsch, nicht in riskante Wertpapiere zu investieren. R berücksichtigt dies und legt das Kapital in deutsche Aktien an, was zu einem hohen Gewinn führt. Später investiert er jedoch auch in eine US-amerikanische Aktie, die zwar als risikoarm einzustufen ist, infolge der Einführung von US-Zöllen jedoch plötzlich stark an Wert verliert. Durch diese Investitionsentscheidung des R entging dem C ein potenzieller Mehrgewinn.
R besitzt auch ein Rennrad, welches er zur Wartung in die Werkstatt der S-GmbH & Co. KG (S) bringt. Angeschlossen an die Werkstatt betreibt S auch einen kleinen Verkaufsraum. Geschäftsführer der S ist der Radtechniker A. Im Verkaufsraum der S trifft R aber nur auf B, den Bruder des A, der A gerade besuchen wollte (A wusste hiervon aber noch nichts, da er, A, in der Mittagspause war). B erklärt gegenüber R, dass die Wartung „kein Problem“ sei und das Rad am nächsten Tag abgeholt werden könne. Nachdem A aus der Pause zurückkehrt, beginnt er mit der Wartung und tauscht unter anderem die Kette aus. Am nächsten Tag holt R das Rad ab und zahlt den vereinbarten Preis. Bei der nächsten Wochenendausfahrt reißt jedoch die neu montierte Kette, wodurch auch die Bremsanlage beschädigt wird. Da S zu diesem Zeitpunkt ihre einwöchigen Betriebsferien hat, bringt R das Rad zur Werkstatt des W. W stellt zutreffend fest, dass der Kettenriss auf eine unsachgemäße Montage durch A zurückzuführen ist. Die von R an W gezahlten Reparaturkosten betragen 1.200 € (davon 400 € für die neue Kette und 800 € für die Bremsanlage).
R fordert von S Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 1.200 €. Daraufhin erklärt A die Aufrechnung mit der Forderung des C gegen R aufgrund des durch die Investitionsentscheidung des R entgangenen Mehrgewinns, denn C hatte diese Forderung zuvor als Sicherungsmittel für einen Fahrradkauf auf Raten zugunsten der S abgetreten.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
Anspruch des R gegen S auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 634 Nr. 4,
(1) Anspruch des C gegen R auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB
(2) Anspruch des C gegen R auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB
(3) Anspruch des C gegen R aus Expertenhaftung (§§ 311 Abs. 3 S. 2,
(4) Anspruch des C gegen R auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB ..... 878
I. Anspruch des R gegen S auf Schadensersatz neben der Leistung aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB (Bremsanlage)
R könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der beschädigten Bremsanlage i.H.v. 800 € aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB haben.
Fraglich ist, ob S eine korrespondierende WE abgegeben hat. S kann keine eigene WE abgeben, sondern nur vermittelt durch A als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (siehe oben). A hat jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine WE für S abgegeben. Vielmehr handelte B. Zu prüfen ist daher, ob B die S wirksam vertreten konnte. Dazu müsste eine wirksame Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB vorliegen.
aa) Bevollmächtigung des B nach § 56 HGB?
B könnte aber aufgrund einer Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB) in Form der Ladenvollmacht nach § 56 HGB vertretungsbefugt sein. § 56 HGB stellt nach überzeugender Auffassung eine spezielle Vertretungsmacht dar, sodass i.Ü. die allgemeinen Vorschriften der §§ 164 ff. BGB Anwendung finden. (2) B als Angestellter
B müsste bei S angestellt sein. Ein vertragliches Arbeitsverhältnis liegt zwischen S und B jedoch nicht vor. Ein solches ist indessen für § 56 HGB gerade nicht erforderlich.9 Vielmehr genügt eine aktive Einschaltung mit Wissen und Wollen des Unternehmensträgers A.10 Auch dies ist laut Sachverhalt jedoch nicht der Fall, sodass B kein Angestellter i.S.d. § 56 HGB ist.
bb) Anscheinsbevollmächtigung des B?
Indessen erweckte B den Anschein, er sei Ladenangestellter, sodass sich die Frage stellt, ob und wonach dieser Anschein der S zugerechnet werden kann.
Inwieweit eine etwaige fahrlässige Unkenntnis des vertretenen Kaufmanns (hier: S, vertreten durch A) vom Verhalten einer Person als Ladenangestellter eine Wissenszurechnung gem. § 166 BGB (analog) begründet, ist teilweise streitig und teilweise ungeklärt.11 Angesichts der ebenfalls streitigen dogmatischen Grundlage des § 56 HGB ist das Spektrum denkbarer Ansätze weit: Eine Erstreckung auf Anscheinskonstellationen könnte sich etwa auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 56 HGB ergeben. Geht man indessen davon aus, dass § 56 HGB selbst im Kern einen Anscheinsgedanken verkörpert, so ließe sich auch vertreten, dass die Norm diesen Gedanken abschließend regelt und insofern gerade keine analogieermöglichende Regelungslücke besteht. Mit ähnlicher Begründung könnte ein Rückgriff auf die allgemeine BGB-Anscheinsvollmacht abgelehnt werden: § 56 HGB könnte als lex specialis zur allgemeinen Anscheinsvollmacht die Fälle der (scheinbaren) Vollmacht eines Ladenangestellten abschließend regeln wollen. Umgekehrt ließe sich gerade auch unter Verweis auf den in § 56 HGB verkörperten Anscheinsgedanken vertreten, dass eine Erstreckung auf „Anscheinsangestellte“ eine den Normzweck folgerichtig fortschreibende teleologische Extension darstellen würde.
Selbst wenn man einen Rückgriff auf die allgemeine Anscheinsvollmacht im Anwendungsbereich des § 56 HGB zulassen oder weitergehende Anscheinskonstellationen unter § 56 HGB (analog) erfasst sehen wollte, so würde dies zur Wahrung einer einheitlichen Dogmatik der Anscheinsvollmacht in jedem Fall erfordern, dass der gesetzte Rechtsschein dem Vertretenen zurechenbar ist. Hieran fehlt es: A, dessen Wissen der S gem. § 166 BGB (analog) zuzurechnen ist, konnte selbst bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennen, dass sein Bruder, von dem er gar nicht wusste, dass er sich in den Geschäftsräumlichkeiten aufhielt, sich wie ein Ladenangestellter verhielt.
Damit war B nicht zum Abschluss des Werkvertrags bevollmächtigt.
gewöhnlich geschehen.13 Bei dem Abschluss eines Werkvertrages zur Wartung eines Fahrrades handelt es sich nicht um einen Verkauf. Man müsste daher das Tatbestandsmerkmal „Verkauf“ im Rahmen der analogen Anwendung des § 56 HGB naheliegenderweise entsprechend der terminologischen Erfassung der Werkstatt als „Laden“ dahingehend auslegen, dass auch der hiesige Abschluss von Werkleistungen als „Verkauf“ zu betrachten wäre.
§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Dies war auch bei Abnahme – also der körperlichen Entgegenahme der Werksleistung als im Ganzen sachgemäß – der Fall, § 640 Abs. 1 S. 1 BGB.
4. Vertretenmüssen
A hat die Kette laut Sachverhalt unsachgemäß montiert und ließ damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht. A handelte damit gem. § 276 Abs. 1 und 2 BGB fahrlässig. Dies wird der S gem. § 31 BGB analog zugerechnet.
5. Schaden
Es müsste ein ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB) vorliegen. Schaden meint hierbei jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. R musste infolge der Pflichtverletzung eine neue Bremsanlage (800 €) montieren lassen; mithin liegt eine unfreiwillige Vermögenseinbuße vor.
Da sich aber die Einordnung des Bremsanlage-Schadens als Schadensersatz neben der Leistung organisch aus dem Kontrast zum Ketten-Schaden als Schadensersatz statt der Leistung ergibt, ist es hier ausnahmsweise auch einmal angemessen, auf einen sogleich zu prüfenden Anspruch (hier: im Hinblick auf die Kette) vorzugreifen.
die Forderung gegenüber R wirksam an S nach den §§ 398 ff. BGB abgetreten haben. C und S – vertreten durch A – haben sich wirksam durch zwei kongruente WE i.S.d. §§ 145 ff. BGB darauf geeinigt, dass ein Schadensersatzanspruch des C gegen R zugunsten S übergehen soll. Einer besonderen Form für eine derartige Sicherungsabtretung bedarf es nicht (ebenso keiner Zustimmung des Drittschuldners R). Auch ein Abtretungsausschluss (§ 399 BGB) ist nicht ersichtlich. Fraglich ist aber, ob überhaupt ein abtretbarer Anspruch des C gegenüber R besteht.
(1) Anspruch des C gegen R auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 662 BGB?
C könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 662 BGB haben. (a) Schuldverhältnis
C und R könnten sich durch zwei kongruente WE i.S.d. §§ 145 ff. BGB über einen Auftrag in Form der Vermögensverwaltung geeinigt haben. Hierbei ist jedoch bereits fraglich, ob die Parteien überhaupt mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben. Die reine Unentgeltlichkeit steht der Rechtsbindung jedenfalls nicht per se entgegen, da diese für den Auftrag gerade vertragscharakteristisch ist (siehe § 662 BGB).
Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB) und insbesondere anhand objektivierter Kriterien zu messen. Maßgeblich sind Faktoren wie Grund und Zweck der Vereinbarung, die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Vereinbarung, der sachliche Wert der Vereinbarung wie auch die Interessen- und Gefahrenlage beider Parteien.20 Grund der Abrede zwischen C und R ist, dass R als Investmentbanker ein umfassendes Fachwissen zu Kapitalanlagen hat und C sein kleines Vermögen sicher investieren möchte. Zu diesem Zweck sollte C das Vermögen in nicht riskante Wertpapiere investieren. Das wirtschaftliche Interesse des C ist hierbei ausgeprägt, sodass die Bedeutung des Geschäfts auf Seiten des C durchaus hoch ist. R hingegen erkennt zwar das wirtschaftliche Interesse des C bei der Vermögensverwaltung und den Investitionen. Jedoch ist aus seiner Sicht von einer geringeren wirtschaftlichen Relevanz auszugehen, da er diese Tätigkeit nur nebenher und unentgeltlich in seiner Freizeit verfolgt. Auch die lockere Atmosphäre (Kneipenbesuch), in der sich die Parteien über die Vermögensverwaltung geeinigt haben, sprechen gegen einen Rechtsbindungswillen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist daher von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen. Damit liegt kein Rechtsbindungswille vor. Ein Schuldverhältnis in Form des Auftrags ist nicht entstanden.21
politischen Lage plötzlich fielen, kann daher nicht als Pflichtverletzung gewertet werden – stattdessen handelt es sich um die Realisierung eines marktüblichen Risikos. R hat damit keine vertragliche Pflicht verletzt. Auf die in Rechtsprechung und Literatur befürwortete haftungsmäßige Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Gefälligkeitsvertrag bzw. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter (Gesamtanalogie zu §§ 521, 599, 690 BGB i.V.m. §§ 277, 242 BGB) kommt es damit nicht an.
satz und grobe Fahrlässigkeit (siehe oben) im Rahmen der GoA heranzuziehen – freilich ohne Auswirkung auf das Ergebnis, da bereits eine Pflichtverletzung abzulehnen ist.
halber abgetretenen Anspruchs nicht durch zusätzliche Einwendungen und Einreden aus dem Sicherungsverhältnis privilegieren.
lenzinteresse (siehe oben). Ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB analog wegen der Ersatzkette würde daher scheitern.
a) Kündigungsgrund wegen der Cannabispflanzen
Der Anbau von fünf Cannabispflanzen könnte ein wichtiger Kündigungsgrund sein.
aa) Kündigungsgrund nach § 543 Abs. 2 BGB
R kann sich in Bezug auf die Cannabispflanzen nicht auf einen Kündigungsgrund in den Nummern des § 543 Abs. 2 BGB berufen.
bb) Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 1 BGB
Auch auf § 569 Abs. 1 BGB kann sich R als Vermieter nicht berufen.
cc) Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 2 BGB
Möglicherweise könnte sich R aber auf § 569 Abs. 2 BGB berufen. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 569 Abs. 2 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(1) Störung des Hausfriedens
Dafür müsste Y den Hausfrieden stören.
Der Hausfrieden wird gestört, wenn das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme, durch das ein Zusammenleben mehrerer Menschen in einem Haus erträglich wird, missachtet wird.33 Mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben wurde dies nicht vertraglich (etwa durch eine Hausordnung) ausgestaltet. Damit ist das Erfordernis der Störung des Hausfriedens anhand eines objektivierenden Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben zu konkretisieren.34 Nach diesem Maßstab verlangt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dass jede Mietpartei bei der Ausübung ihrer mietvertraglichen Rechte und Pflichten so handelt, dass andere Hausbewohner nicht stärker als unvermeidlich gestört werden.35 Diese Rücksichtnahmepflicht findet dort ihre Grenzen, wo das an sich störende Verhalten als sozialadäquat gilt und daher ein generelles oder konkretes Einverständnis angenommen werden kann.36 Strafrechtlich relevantes Verhalten ist indes nie sozialadäquat.37
Damit ist zunächst zu prüfen, ob das Verhalten von Y strafrechtlich relevant und insofern der Einwand der Sozialadäquanz ausgeschlossen ist. Y besitzt fünf Cannabispflanzen. Grundsätzlich ist es nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KCanG verboten, Cannabis anzubauen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 KCanG ist von diesem Verbot ausgenommen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Cannabispflanzen zum Eigenbau i.S.d. § 9 KCanG besitzt. Nach § 9 Abs. 1 KCanG sind davon nur maximal drei Pflanzen erfasst. Y als volljährige Person baut allerdings fünf Pflanzen an, sodass der Eigenanbau nicht nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 9 Abs. 1 KCanG erlaubt ist. Eine solche Zuwiderhandlung ist gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. a KCanG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbar. Der Anbau von fünf Cannabispflanzen stellt damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, sodass ein sozialadäquates Verhalten nicht vorliegt.
schweren Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme beruht.39 Y baut fünf Cannabispflanzen an. Bis zur Beseitigung der zwei überschießenden Pflanzen besteht zwar eine Dauergefahr. Vor dem Hintergrund, dass die Gefahr nur auf die Kellerräumlichkeiten des Y begrenzt ist und dessen Wohnraumgrenze auch nicht überschreitet, ist die Schwere des Verstoßes gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme jedoch als gering einzuordnen. Damit ist die unterstellte Störung des Hausfriedens auch nicht nachhaltig.
Straftat als wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB einen spezifischen Bezug zum Wirkungskreis der mietvertraglichen Pflichten – Ausnahmen lassen sich insofern allenfalls bei schwerster Kriminalität diskutieren.44 Dasselbe gilt für die Frage, ob eine durch Auslegung zu ermittelnde mietvertragliche (Neben-)Pflicht verletzt wurde (§ 543 Abs. 3 BGB).
Anmerkung: Wenngleich die Fallfrage nur nach der außerordentlichen Kündigung fragt, ist es vertretbar, auch eine ordentliche Kündigung als Minus zur außerordentlichen Kündigung zu prüfen; indessen kommt kein Kündigungsgrund i.S.d. § 573 BGB abseits der auch bei der außerordentlichen Kündigung zu erörternden Vertragspflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Betracht.
Zur Vertiefung
Hemler/Konnerth, ZJS 2025, S. 1976.