Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft · Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 428 HGB – Haftung für andere

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Rechtsprechung zu § 428 HGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 18.06.2026 – I ZR 125/251. Kommen die Parteien eines Transportvertrags bei Vertragsschluss überein, dass der Frachtführer für die Verladung des Transportguts ein Fahrzeug mit…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im HGB