Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 34 GmbHG – Einziehung von Geschäftsanteilen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 34 GmbHG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 04.08.2020 – II ZR 171/19Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgesc…BGH, Urteil v. 28.01.2020 – II ZR 10/191. Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltun…