Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 24 GmbHG – Aufbringung von Fehlbeträgen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Rechtsprechung zu § 24 GmbHG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.