Abschnitt 2 — Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 24 GmbHG – Aufbringung von Fehlbeträgen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Rechtsprechung zu § 24 GmbHG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 09.01.2024 – II ZR 65/231. Die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens schließt die Säumnis des Gesellschaft…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im GmbHG