Abschnitt 1 — Errichtung der Gesellschaft

§ 11 GmbHG – Rechtszustand vor der Eintragung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. (2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Rechtsprechung zu § 11 GmbHG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 15.04.2021 – III ZR 139/201. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die er…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im GmbHG