Abschnitt 1 — Errichtung der Gesellschaft
§ 11 GmbHG – Rechtszustand vor der Eintragung
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Rechtsprechung zu § 11 GmbHG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.