X. — Das Finanzwesen
Art 112 GG
Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Rechtsprechung zu Art 112 GG
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.