Abschnitt 2 — Sachen und Tiere
§ 96 BGB – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.
Rechtsprechung zu § 96 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.