Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 5 — Aneignung
§ 958 BGB – Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 958 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.