Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 1 — Inhalt des Eigentums
§ 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 916 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.