Abschnitt 2 — Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
Rechtsprechung zu § 889 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.