Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 24 — Schuldverschreibung auf den Inhaber
§ 807 BGB – Inhaberkarten und -marken
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
§ 807 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Klausuren, in denen § 807 BGB drankommt
Rechtsprechung zu § 807 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.