Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 24 — Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 807 BGB – Inhaberkarten und -marken

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

§ 807 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 807 BGB drankommt

Übungshausarbeit: Eine Tageskarte auf Abwegen · SchwerpunktFlaschenpfand ohne Pfandflasche · SchwerpunktExamensklausur: Ein guter Tropfen · StaatsexamenWer hat an der Uhr gedreht…? · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 807 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 13.07.2022 – VIII ZR 317/211. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Kä…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB