Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 17 — Gemeinschaft
§ 743 BGB – Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Rechtsprechung zu § 743 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.