Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 17 — Gemeinschaft

§ 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Rechtsprechung zu § 741 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 25.06.2026 – IX ZR 7/24Der wahre Gläubiger kann den Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in der Insolvenz eines anderen Prätendenten mit Hilfe des Anspruchs auf …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB