Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 17 — Gemeinschaft
§ 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Rechtsprechung zu § 741 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.