Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 3 — Nicht rechtsfähige Gesellschaft
§ 740b BGB – Auseinandersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 740b BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.