Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 3 — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 721a BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 721a BGB drankommt

Die GbR im Zivilprozess – Rechts- und Parteifähigkeit sowie akzessorische Gesellschafterhaftung im Landschaftsbau · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB