Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 3 — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

§ 721 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 721 BGB drankommt

Die GbR im Zivilprozess – Rechts- und Parteifähigkeit sowie akzessorische Gesellschafterhaftung im Landschaftsbau · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB