Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 16 — Gesellschaft · Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft · Kapitel 2 — Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 708 BGB – Gestaltungsfreiheit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 708 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 22.09.2020 – II ZR 141/191. Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsf…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB