Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 14 — Verwahrung
§ 696 BGB – Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.
Rechtsprechung zu § 696 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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