Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 14 — Verwahrung
§ 695 BGB – Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Rechtsprechung zu § 695 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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