Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 13 — Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Rechtsprechung zu § 680 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.