Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 13 — Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 680 BGB – Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Rechtsprechung zu § 680 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 19.01.2021 – VI ZR 188/17Zur Frage des Haftungsmaßstabs bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sporttrainern bei einem Tischtennis-Kreiskadertraining.…
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