Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste · Untertitel 1 — Auftrag
§ 673 BGB – Tod des Beauftragten
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
Rechtsprechung zu § 673 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.