Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste · Untertitel 1 — Auftrag
§ 669 BGB – Vorschusspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Rechtsprechung zu § 669 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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