Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste · Untertitel 1 — Auftrag
§ 668 BGB – Verzinsung des verwendeten Geldes
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Rechtsprechung zu § 668 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.