Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 2 — Behandlungsvertrag

§ 630b BGB – Anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 630b BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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