Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Dienstvertrag
§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 623 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.