Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Dienstvertrag

§ 620 BGB – Beendigung des Dienstverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Rechtsprechung zu § 620 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 16.04.2026 – III ZR 152/25Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von …BGH, Urteil v. 13.11.2025 – III ZR 165/24Individualvereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Inhaltskontrolle Sind an einem Vertragsverhältnis mehr als nur zwei Parteien beteiligt, ist es …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB