Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 — Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 1 — Dienstvertrag

§ 612 BGB – Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 612 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 11.12.2025 – III ZR 438/23Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jah…BGH, Urteil v. 13.03.2025 – III ZR 426/23Wahlleistungsvereinbarung, Wahlarzt, Liquidationsrecht, totaler Krankenhausaufnahmevertrag 1. Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allge…BGH, Urteil v. 27.10.2021 – VIII ZR 102/211. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen…
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