Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 4 — Schenkung
§ 525 BGB – Schenkung unter Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Rechtsprechung zu § 525 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.