Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 1 — Kauf, Tausch · Untertitel 2 — Besondere Arten des Kaufs · Kapitel 2 — Wiederkauf
§ 462 BGB – Ausschlussfrist
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Rechtsprechung zu § 462 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.