Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 431 BGB – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.

Rechtsprechung zu § 431 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 30.04.2020 – I ZB 61/191. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einze…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB