Abschnitt 7 — Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
§ 431 BGB – Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
Rechtsprechung zu § 431 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.