Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
§ 413 BGB – Übertragung anderer Rechte
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Rechtsprechung zu § 413 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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