Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung

§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Rechtsprechung zu § 393 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 21.12.2021 – VI ZR 457/20Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung kann sich aus dem Aufrechn…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB