Abschnitt 4 — Erlöschen der Schuldverhältnisse · Titel 3 — Aufrechnung
§ 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Rechtsprechung zu § 393 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.