Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 4 — Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 337 BGB – Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Rechtsprechung zu § 337 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.