Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen · Titel 1 — Begründung, Inhalt und Beendigung · Untertitel 4 — Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

§ 319 BGB – Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert. (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

Rechtsprechung zu § 319 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 18.12.2025 – VII ZR 53/231. Erweist sich die von den Parteien in erster Linie gewollte Leistungsbestimmung durch einen Schiedsgutachter als nicht durchführbar, hat das Gericht…BGH, Urteil v. 11.03.2021 – VII ZR 196/181. Haben die Parteien hinsichtlich eines Anspruchs oder einzelner Anspruchsvoraussetzungen eine Schiedsgutachtenvereinbarung getroffen, ist regelmäßig…
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