Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 267 BGB – Leistung durch Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Rechtsprechung zu § 267 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 21.07.2026 – XI ZR 158/24Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anw…BGH, Urteil v. 23.10.2025 – IX ZR 125/231. Im Rahmen der Unentgeltlichkeitsanfechtung liegt ein Drei-Personen-Verhältnis vor, wenn nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfäng…
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