Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung
§ 250 BGB – Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 250 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.