Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse · Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung

§ 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 246 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 23.09.2025 – XI ZR 29/241. Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 B…
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