Abschnitt 7 — Erbverzicht

§ 2347 BGB – Persönliche Anforderungen, Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 2347 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 20.11.2024 – IV ZR 263/23Zur (ergänzenden) Auslegung eines wegen Verstoßes gegen § 2347 Satz 1 Halbsatz 1 BGB (=§ 2347 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB a.F.) unwirksamen Pflichtte…
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