Abschnitt 6 — Erbunwürdigkeit
§ 2344 BGB – Wirkung der Erbunwürdigerklärung
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
Rechtsprechung zu § 2344 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.