Abschnitt 6 — Erbunwürdigkeit
§ 2342 BGB – Anfechtungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Rechtsprechung zu § 2342 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.