Abschnitt 4 — Erbvertrag
§ 2302 BGB – Unbeschränkbare Testierfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 2302 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.