Abschnitt 3 — Testament · Titel 8 — Gemeinschaftliches Testament
§ 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Rechtsprechung zu § 2267 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.