Abschnitt 3 — Testament · Titel 6 — Testamentsvollstrecker
§ 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2211 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.