Abschnitt 3 — Testament · Titel 6 — Testamentsvollstrecker
§ 2205 BGB – Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Rechtsprechung zu § 2205 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.