Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 3 — Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Rechtsprechung zu § 217 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 08.08.2022 – KZR 111/18VBL-Gegenwert III 1. Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bund…BGH, Urteil v. 04.05.2021 – II ZR 38/201. Im Fall der Herabsetzung der Haftsumme wird die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteig…
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