Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 3 — Rechtsfolgen der Verjährung
§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Rechtsprechung zu § 217 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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