Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Rechtsprechung zu § 213 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 19.11.2020 – VII ZR 193/191. Nach § 213 BGB erstreckt sich die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen des Mangels eines Werks gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280…
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