Abschnitt 3 — Testament · Titel 3 — Einsetzung eines Nacherben
§ 2120 BGB – Einwilligungspflicht des Nacherben
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
Rechtsprechung zu § 2120 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.