Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 2 — Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 206 BGB – Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 206 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.