Abschnitt 5 — Verjährung · Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1 Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2 Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, 3 rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4 Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, 5 Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und 6 Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Rechtsprechung zu § 197 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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