Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben · Titel 2 — Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten · Untertitel 1 — Nachlassverbindlichkeiten

§ 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Rechtsprechung zu § 1967 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 08.07.2025 – II ZR 165/23Zur Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Betreiben eines Schneeballsystems.…BGH, Beschluss v. 12.11.2024 – IV ZB 7/24Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig täti…BGH, Urteil v. 23.07.2024 – II ZR 206/221. Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufge…BGH, Beschluss v. 12.06.2024 – XII ZR 92/221. Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des B…BGH, Urteil v. 21.10.2020 – VIII ZR 261/181. Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger regelmäßig …
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB